VEREINSSATZUNG 

vom 22.09.2022 in der erweiterten Fassung vom 15.05.2024 (Beschluß Mitgliederversammlung)

Selbsthilfegruppe Rheumahilfe SHG Schönebeck (Elbe) „Gemeinsam Bewegen“

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der am 22.09.2021 gegründete Verein führt mit Beschluss vorliegender Satzung folgenden Namen:                                             Rheumahilfe SHG Schönebeck  (Elbe) "Gemeinsam Bewegen"                                                                                                                         (im folgenden SHG).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 39218 Schönebeck(Elbe).
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt jeweils am 01.Januar und endet am 31.Dezember und umfasst somit 12 Monate.
  4. Der Verein Rheumahilfe SHG Schönebeck „Gemeinsam Bewegen“ mit seinem Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
  5. Alle Formulierungen der Satzung gelten in weiblicher und männlicher Form, Benachteiligungen können in keinem Fall abgeleitet werden.
  6. Der Verein autorisiert sich im Rechtsverkehr mittels Stempel und Unterschrift des Vorstandes.
  7. Im Vereinslogo ist jeweils ein stilisierter, mehrköpfiger, blauer Turner in Streckpose enthalten.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne des § 67 und des § 52 Absatz 2 Nr. 3 AO LSA. Insbesondere erfolgt das durch nachfolgende Aktivitäten:
  3. Rheumakranke, gelenk- und bewegungsgeschädigte und/oder –eingeschränkte Personen sowie die Öffentlichkeit über die Krankheitsbilder aus dem rheumatischen und bewegungseinschränkenden Formenbereich aufzuklären und zu beraten,
  4. Der Zielgruppe der SHG Hilfe zur Selbsthilfe zu geben
  5. Erkrankten dabei zu helfen, die Auswirkungen der Erkrankung zu minimieren,
  6. Den Erfahrungsaustausch und das Zusammengehörigkeitsgefühl der Zielgruppe zu fördern.
  7. Mit anderen Vereinigungen, Interessenvertretungen und Betroffenen vor allem im gesundheitlichen Bereich zusammen zu arbeiten. 
  8. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht: Durch gemeinsame sportliche und gesellschaftliche Betätigung, was gesundheitsfördernde Aktivitäten im Bereich Beweglichkeit und Gemeinschaftssinn bedeutet. Das erreichen wir durch gemeinsame Gymnastikeinheiten, trocken und im Wasser mit dem Ziel der Erhaltung vorhandener Beweglichkeit und deren Förderung sowie ggf. deren Erweiterung.
  9. Die Mitglieder des Vereins handeln komplett eigenverantwortlich mit Haftungsausschluss des Vereins.
  10. Der Vereinszweck wird konsequent verwirklicht durch gegenseitige und/oder gemeinschaftliche Aktivitäten und der Teilnahme an gesellschaftlichen Ereignissen mit Außenwirkung im Vereinssinne. Die Möglichkeit des   Austausches über Erfahrungen und Therapieformen wird organisiert.      
  11. Gemeinsames Bewegen heißt, Bewegen und Aktivitäten nach individuellem Vermögen ohne fachtherapeutische Anleitung, gestützt auf  Übungsprogramme für die Zielgruppen der rheumatischen und anderen gelenk- und bewegungsschädigenden und/oder einschränkenden Erkrankungen.                       
  12. Die Mitglieder des Vereins geben sich gegenseitig Impulse und Anregungen zur Bewältigung der individuellen Lebenssituationen, eingebettet in den jeweiligen medizinischen Kontext. Der Gemeinschaftssinn und die gegenseitige Hilfe zur  Selbsthilfe, eingebettet in gesellschaftliche Förderprogramme, ist eine wichtige  Säule der gesamtgesellschaftlichen Tätigkeit der Selbsthilfegruppe nach außen und innen.
  13. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige eigenwirtschaftlich Zwecke verwendet werden.                                                      
  14. Die Mitglieder, auch der Vorstand erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  15. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt .  
  16. Der Verein erfüllt die gesetzlichen Bestimmungen zum Verein im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §§ 21 bis 79. Seine Arbeit erfolgt so, dass er insgesamt   jederzeit gemäß Sozialbesetzbuch (SGB) V – X und anderer geltenden Sozial-    und Haushaltsvorschriften des SGB und des Haushaltswesens der   Sozialversicherungen (SVHV) förderfähig bleibt.
  17. Anleitung erfährt der Verein, Rheumahilfe SHG Schönebeck „Gemeinsam Bewegen“ durch die Selbsthilfekontaktstelle Anhalt-Bitterfeld & Salzlandkreis  des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband - Regionalstelle Mitte-Ost

 §3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden.                                           Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen. 

Der Verein erlässt in seiner Mitgliederversammlung eine Beitragssatzung und eine Kassenordnung gemäß o.g. gesetzlicher Vorschriften.      Bei der Verwendung von Mitteln des Vereins oder aus sonstigen Förderungen gilt grundsätzlich das Vier-Augen-Prinzip.

Der Verfügungsrahmen des Vorstandes ist in der Kassenordnung der Rheumahilfe SHG Schönebeck „Gemeinsam Bewegen“ zu regeln. Gleiches gilt für den Maximalbestand der Handkasse der Schatzmeisterin.

§ 5 Verbot und Begünstigungen

Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.

§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Nur natürliche, volljährige und juristische Personen können Vereinsmitglieder werden.
  2. Die Mitgliedschaft im Verein sollte sich grundsätzlich an den Zielgruppen, den Zielen und dem Zweck der SHG orientieren.
  3. Die Mitgliedschaft muss persönlich schriftlich beantragt werden.                                                                                                             Mindestens zwei Probe-Trockentrainings in der Gruppe sind vorher verbindlich.                                                                                            Über die Aufnahme entscheidet die gesamte Gruppe mit einfachem Stimmrecht in den monatlichen Zusammenkünften oder in der Mitgliederversammlung.                                                                                                                                                                                             Nicht anwesende Mitglieder können ihre Stimme, wie auch bei allen anderen Belangen des Vereins (siehe § 10 dieser Satzung), nicht abgeben.                                                                                                                                                                                                                           Streitfälle klärt ausschließlich der Vorstand mit jeweils gleichem Stimmrecht abschließend und einspruchslos.
  4. Der selbständige Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder jederzeit zulässig.                                                                                                      Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.                                                                                                                          Die Mitgliedschaft bleibt bis zum Ende des Geschäftsjahres bestehen. Ansprüche auf Rückerstattungen oder anteilige Beteiligung am Vereinsvermögen sind ausgeschlossen. 
  5. Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet nach Antrag des Vorstandes grundsätzlich die Mitgliederversammlung.
  6. Insbesondere können folgende Gründe zu einem Ausschluss führen:                                                                                                                        + Bei regelmäßiger Unruhestiftung gegen und innerhalb des Vereins, bei Verstößen gegen die Satzung und/oder bei rechtswidrigem Verhalten entsprechender geltender bundeseinheitlicher und individuellen Vereinsgesetze,                                                                           + Bei Versuchen der Abspaltung oder Spaltung der Gruppe,                                                                                                                                     + Bei andauerndem Alleingang ohne Einbeziehung der Gruppenmitglieder/ des Vorstandes und/oder bei Missachtung der Vereinszwecke.                                                                                                                                                                                                                     + Bei permanentem unentschuldigtem Fehlens bei den Trainings.                                                                                                                           + Bei gruppenfeinlichen Aktivitäten oder Inaktivitäten ohne Begründung.                                                                                                               + bei Beitragsrückständen, 3 Monate über Zahlungsdatum nach einmaliger Mahnung (stillschweigend endende Mitgliedschaft)
  7. Anträge werden mit Begründung und genauer Definiton des Fehlverhaltens der Mitgliederversammlung vorgelegt.
  8. Betreffenden Mitgliedern ist eine Anhörung zu gewähren, sofern sie noch aktiv der Gruppe beiwohnen.
  9. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen, Widersprüche sind ausgeschlossen. Der Rechtsweg steht offen.5.Die Mitgliedschaft endet auch mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.
  10. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen, Pflichten bleiben gemäß BGB erhalten.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinssatzung und der Vereinsordnungen/Satzungen zu beachten und einzuhalten.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu verinnerlichen, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen und die Veranstaltungen der SHG durch seine Anwesenheit zu bereichern.
  3. Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag, entrichtet anfallende Gebühren oder Umlagen.
  4. Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.            
  5. Jedes Mitglied darf Anregungen geben und seine aktive Mitarbeit anbieten. Ist der Zweck der Versammlung jedoch grob gefährdet, kann das Mitglied vom Versammlungsleiter in Abstimmung mit den restlichen Versammlungsteilnehmern in einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.
  6. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung und bei der Mitgliedergewinnung.
  7. Bei der Berechnung der Gültigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung werden ausschließlich anwesende Mitglieder einbezogen.  
  8. Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

§ 8 Beiträge, Gebühren und Umlagen

Das Beitragsaufkommen ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins.                                                               Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht pünktlich in vollem Umfang nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen.                                                                                                                                                                                                                      Gleichzeitig erhält die Rheumahilfe SHG Schönebeck „Gemeinsam Bewegen“ seine Förderfähigkeit durch Nachweis der Erbringung eines Eigenanteils mittels Beitragserhebung.                                                                                                                                                                     Jahresbeiträge, Gebühren und Umlagen sind in Geldbeträgen zu entrichten.                                                                                                                Beiträge werden für jeweils ein Geschäftsjahr erhoben und sind nicht teilbar.                                                                                                           Umfang, Höhe und Art Beiträgen, Gebühren und Umlagen sowie deren Fälligkeiten regelt die Beitragssatzung.                                         Gebühren werden vom Vorstand kostendeckend erhoben.                                                                                                                                           Eine Vereinshaftung für Eigenhandeln von Mitgliedern ist, wie auch in allen anderen Bereichen des Vereinslebens, ausgeschlossen.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind Folgende:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.                                                                                                       Die (erste) Mitgliederversammlung soll möglichst im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres durchgeführt werden.                           Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder, wenn mindestens 60 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
  2. Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform (auch über speziell engerichtete soziale Medien), per E-Mail oder Ankündigungen in der Chatgruppe des Vereins, unter Angabe der Tagesordnung einberufen.                                                        Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt: Mindestsens eine Woche grundsätzlich aber 30 Tage.
  3. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.
  5. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig, jedoch sind 15% der aktiven Mitglieder die Untergrenze der Beschlussfähigkeit.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.                   Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 2/3 der abgegeben gültigen Stimmen.
  7. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen.                                                                            Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
  8. Anträge zur/ in der Mitgliederversammlung können gestellt werden von:
    1. jedem Mitglied
    2. vom Vorstand
  9. Anträge müssen 5 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen.                                                                       Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer 2/3- Mehrheit bejaht wird. Das Gleiche gilt auch für Satzungsänderungen.

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein Stimm- und Wahlrecht.                                                                                         Das Stimmrecht kann nicht übertragen oder aus der Ferne ausgeübt werden.

§12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:                                                                                                                             

a. dem/der Vorsitzenden                                                                                                            

b. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden                                                                          

c. dem/der Kassenwart*in/Schatzmeister*in                                                

Die Vorstandsmitglieder werden alle einzeln jeweils mit 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.  Blockwahl ist ausgeschlossen.                                       

Zu wählenden Personen sind nicht in erster Linie miteinander verwandt. Abweichungen werden ausdrücklich von der Mitgliederversammlung im Abstimmungsverfahren und nach Befragung der Anwesenden zur Funktionsübernahme gesondert in 2/3-Mehrheit bestätigt.

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.  
  2. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters.
  3. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  4. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch alle Vorstandsmitglieder gemeinsam, mindestens aber zwei, vertreten.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  6. Der Vorstand ist den Mitgliedern der SHG jederzeit auskunftspflichtig über alle Belange des Vereins, sofern persönliche Daten von Mitgliedern unberührt bleiben.
  7. Priorität der Arbeit des Vorstandes ist, neben der rechtlich sauberen Führung des Vereins, die Schaffung und Erhaltung eines vertrauensvollen und respektvollen Miteinanders sowie offenen Dialog auf gleicher Augenhöhe aller Beteiligten inner- und außerhalb der Rheumahilfe SHG Schönebeck „Gemeinsam Bewegen“.
  8. Vom Kassenwart/Schatzmeister*in und dem Vorsitzenden ist gemeinsam ein Verzeichnis des Vereinsvermögens, auch materieller Dinge und Sachwerte einsichtsbereit zu führen. Diebstähle, Unterschlagungen, anderer strafrechtlich relevanter Umgang sowie Zweck- und Nutzungsentfremdungen sind unverzüglich anzuzeigen.
  9. Jede einzelne gewählte Person oder der gesamte Vorstand kann in der Mitgliederversammlung oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 der anzurechnenden Stimmen seines Amtes enthoben werden. Bei diesem Wahlergebnis ist von einem unerschütterlichen Verlust des Vertrauensverhältnisses und einem nicht reparablen Vertrauensverlust auszugehen und Schlichtungs- und Erklärungsbemühungen seitens der Mitglieder waren bisher erfolglos und prallten an der betreffenden Person ab. Die Abwahl tritt sofort in Kraft und ist den betreffenden Personen mitzuteilen. Mit der Abwahl erlöschen sofort alle Vertretungsbefugnisse, Verfügungserlaubnisse und Nutzungsrechte von Materialien, welche der Vorstandsarbeit dienen. Die betreffende Person bleibt Mitglied im Verein, ein Ausschlussverfahren ist durch die Mitgliederversammlung gesondert zu führen. Vereinsvermögen, welches sich in Nutzung der betreffenden Person befindet, ist innerhalb von 36 Stunden nach Abwahl, bei Abwesenheit ab der Information über die Abwahl, auch telefonisch, dem neuen Vorstand auszuhändigen. Dem abgewählten Vorstand/ Vorstandsmitglied wird eine, von der Versammlungsleitung unterzeichnete Kopie des Protokolls der Abwahl ausgehändigt.
  10. Durch die Mitglieder wird sofort ein neuer Vorstand/ ein neues Vorstandsmitglied berufen, damit der Verein arbeitsfähig bleibt. Bei vorzeitiger Abwahl eines Vorstandsmitglieds oder des Vorstandes ist somit die Regelung aus §12. 4. gegenstandslos und bedarf keinerlei Diskussion.
  11. Die Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 27 Abs. BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial, Miete und Telekommunikationskosten. Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit Begründung und prüffähigen Nachweisen belegbar gemacht werden. Ausdrücklich ist bei Gewährung von Entschädigungen darauf hinzuweisen, dass eine Selbsthilfegruppe auch ein gewisses Maß Eigeninitiative und finanziellen Eigenanteil beinhaltet. Zu hoch berechnete, überzogene, unreale oder falsche Aufwendung sind 5 Jahre rückforderbar.

§ 13 Öffentlichkeitsarbeit

1. Der Verein stellt sich in der Öffentlichkeit in geeigneter Weise dar.                                                                                                                        2. Hauptziel der Darstellung und öffentlichen Präsenz ist die Mitgliederwerbung.                                                                                                    3. Es sind nach Möglichkeit gängige öffentliche Kommunikationsformen zu wählen. Diese werden von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand in geeigneter Art und Weise gewählt.

 § 14 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung ordnet eine jährliche Kassenprüfung mit Beschluss vorliegender Satzung an. Die Prüfung bezieht sich auf das abgeschlossene Geschäftsjahr und sollte vor der Mitgliederversammlung des Folgejahres erfolgen.                        
  1. Der Vorstand veranlasst die jährliche Kassenprüfung ohne gesonderte Aufforderung. Der Kassenprüfer kann Vereinsmitglied sein und ist mit keinem der Mitglieder des Vorstandes in erster Linie verwandt.                                                                                                                              
  2. Der Kassenprüfer hat die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  1. Der Kassenprüfer erstattet in seinem Bericht der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 15 Auflösung, Anfall, Verwertung des Vereinsvermögens

  1. Der Verein kann mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der beschlussfähigen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Sich aus dem bestehenden Verein Rheumahilfe SHG Schönebeck „Gemeinsam Bewegen“ eventuell abspaltende Mitglieder oder Nachfolgevereine bei eventueller Vereinsauflösung der SHG haben keinerlei Anspruch, auch keinen anteilmäßigen oder aus Gewohnheitsrechten abgeleiteten, auf das materielle und/oder finanzielle Vermögen der Rheumahilfe SHG Schönebeck „Gemeinsam Bewegen“.                                 
  3. Das betrifft auch und besonders Vermögen und Materialien die diese Personen in persönlichem Namen, jedoch namens und für die SHG Rheumahilfe SHG Schönebeck erworben und/oder ausschließlich selbst genutzt haben, woraus sich jedoch rein rechtlich kein persönlicher Besitzanspruch ableitet oder ableiten könnte. Auch privat genutzte Sachwerte der SHG bleiben deren uneingeschränktes Eigentum.                             
  4. Eine sich eventuell abspaltende Gruppe aus den bestehenden Mitgliedern hat sich weder am Vermögen der Rheumahilfe SHG Schönebeck „Gemeinsam Bewegen“ zu bedienen noch darf sie den Namen in vorliegender oder ähnlicher Form für eine eventuelle Neugründung verwenden, die Bezeichnung und die Darstellung in der Öffentlich der neuen Gruppe hat sich deutlich und unverwechselbar von der weiter, nach dieser Satzung bestehenden Gruppe zu unterscheiden. Ebenso ist eine anteilige Aufteilung von Vereinsvermögen, materiell, finanziell und moralisch unzulässig und nicht zu verhandeln. Handlungen entgegen dieser Festlegungen werden nach der 2. Remonstrantin seitens des Vorstandes der bestehenden SHG kommentarlos und konsequent strafrechtlich verfolgt
  5. Alle Sach- und Finanzwerte sind im Falle des §14, 1. und 2. von den Liquidatoren einzufordern und dem Verein bzw. dem Verwerter des Vereinsvermögens zu übergeben oder andere geeignete Schritte der Vermögenssicherung einzuleiten.
  6. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (oder Schatzmeister). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
  7. Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die Fördermittelgeber zurück.               
  8.  Eine Begleitung erfolgt durch die Selbsthilfekontaktstelle des                                                                                                                          Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband -
    Regionalstelle Mitte-Ost                                                                                                                                                                                       Humperdinckstr. 5, 06844 Dessau-Roßlau                                                                                                                               Vorstandsvorsitzender: Prof. Dr. Peter-Ulrich Wendt                                                                                                                                  Amtsgericht Stendal, VR 10515, Finanzamt Magdeburg: Steuer. – Nr.102I142I06833. Diese juristische Person hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 21.07.2022, geändert/erweitert in der Mitgliederversammlung am 15.05.2024,  von der

Mitgliederversammlung des Vereins Rheumahilfe Schönebeck "Gemeinsam Bewegen" entsprechend der notwendigen rechtlichen Vorgaben beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.                                                                               

Die bestehende Satzung aus der Gründungsversammlung der SHG ist ebenfalls mit sofortiger Wirkung außer Kraft. Ansprüche und Regelungen aus dieser Satzung erlöschen ebenfalls mit sofortiger Wirkung.                                                                                                                                                                                                                                  

§ 17 Begriffsbestimmung und Gleichstellung    

Die Bezeichnungen der Selbsthilfegruppe „Rheumahilfe Schönebeck“ „Rheumahilfe SHG Schönebeck und „Rheumahilfe SHG Schönebeck „Gemeinsam Bewegen“ sowie Kombinationen daraus bezeichnen ein und denselben Verein. Irritationen gab es in der Vergangenheit über die Ausrichtung der SHG und ihrer Präsentation nach außen. In Zukunft ist generell der Zusatz „Gemeinsam Bewegen“ zu gebrauchen um das Anliegen und die Zielrichtung der SHG für die Mitglieder und im öffentlichen Leben noch prägnanter und klarer darstellen und erklären zu können.

Schönebeck(Elbe), den 21.07.2022/15.05.2024

 

Gezeichnet: Sylvio Gebser

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(Namen und Unterschriften Versammlungsleiter*in)

 

 

Gezeichnet: Gisela Lehmann

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(Namen und Unterschriften Schriftführer*in)

 

 

 

Beitragsordnung

vom 21.07.2022

Selbsthilfegruppe Rheumahilfe SHG Schönebeck „Gemeinsam Bewegen“

  • §1 Grundsatz
  • Die Regelungen in dieser Beitragsordnung finden ihre Grundlage in den §§ 3 bis 8    der Vereinssatzung in der Fassung vom 21.07.2022. Sie ist daher nicht Bestandteil der Satzung.
  • Alle Formulierungen der Satzung gelten in weiblicher und männlicher Form, Benachteiligungen durch gendermäßig geprägte Ausdrücke können in keinem Fall abgeleitet oder unterstellt werden.
  • Dieses Dokument regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins Rheumahilfe SHG Schönebeck „Gemeinsam Bewegen“ in einfacher Mehrheit geändert werden.
  • Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 01.08.2022 in Kraft.

§ 2 Beitragspflicht

  • Das Beitragsaufkommen ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung der Rheumahilfe SHG Schönebeck „Gemeinsam Bewegen“ (Nachfolgend SHG). Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht pünktlich in vollem Umfang nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen. Jedes Vereinsmitglied hat daher einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
  • Ehrenmitglieder sind grundsätzlich beitragsfrei. Über die Befreiung der Beitragspflicht entscheidet der Vorstand der SHG.
  • Eine Aufnahmegebühr in die SHG wird nicht erhoben.

§ 3 Beschlüsse zum Mitgliedsbeitrag

  • Die Höhe des Jahresbeitrags und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vereinsvorstand legt die zu zahlenden Gebühren fest
  • Die festgesetzten Beträge werden zum ersten des folgenden Monats erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

§ 4 Höhe des Beitrags

  • Die Mitglieder haben folgende Beiträge zu zahlen: 25,00 Euro (Jahresbeitrag bis 01.03. des Geschäftsjahres oder bei Beginn der Mitgliedschaft innerhalb des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten).
  • Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
  • Jahresbeiträge sind nicht teilbar, auch wenn die Mitgliedschaft nicht am 01.01. eines Geschäftsjahres beginnt.                                         Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06. erfolgt eine Berechnung von 100% des Beitragssatzes.
  • Ermäßigte Beitragsformen sind grundsätzlich nicht vorgesehen.

§ 5 Zahlungsform

  • Die Mitgliedsbeiträge, Sonderumlagen und sonstige Gebühren sind mittels Einzahlung auf das Vereinskonto der SHG von jedem Mitglied selbst zu entrichten. Die Einzahlung erfolgt auf das Konto der SHG bei der Salzlandsparkasse:                                                                          IBAN: DE05800555000201060973   BIC: NOLADE21SES
  • Bareinzahlungen in die Handkasse der Schatzmeisterin sind nach Absprache zulässig. Eine Einzahlungsquittung wird in diesem Fall ausgestellt.
  • Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 01.03. des laufenden Geschäftsjahres oder innerhalb von 14 Tagen nach Beitritt zur SHG selbständig und ohne gesonderte Aufforderung zu entrichten.
  • Bei Mahnungen werden ab dem 2. Verzugsmonat zusätzlich Mahngebühren in Höhe von 5,00 Euro erhoben.
  • Ist ein Mitglied selbstverschuldet länger als 3 Monate mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand, endet die Mitgliedschaft automatisch.

§ 6 Gebühren

  • Eine Aufnahmegebühr kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Für zusätzliche Vereinsangebote (z.B. Sportkurse, Rehabilitationsprogramme, usw.) können gesonderte Gebühren erhoben werden, die im Einzelnen festzulegen sind und in der Anlage zu finden sind.
  • § 7 Umlagen

  Über eine Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Satzung.

§ 8 Datenverarbeitung 

Die Beitrags-, Gebühren- und Umlagenerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert.

§ 9 Änderungen

  • Änderungen, welche die Höhe des Jahresbeitrages betrifft, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  • Über alle anderen Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet der Vorstand der SHG

§ 10 Vereinsaustritt

Ein Vereinsaustritt ist nur schriftlich jederzeit innerhalb des Jahres zum Jahresende möglich. 

 

Beitragssatzung beschlossen durch Mitgliederversammlung der Rheumahilfe SHG Schönebeck „Gemeinsam Bewegen“ am 21.07,2022

 

Gezeichnet: Sylvio Gebser

..........................................................................................

(Namen und Unterschriften Versammlungsleiter*in)

 

 

 

Gezeichnet: Gisela Lehmann

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(Namen und Unterschriften Schriftführer*in)